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Paragraph 7

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. seinem 1. Stellvertreter,
  3. seinem 2. Stellvertreter,
  4. dem Schatzmeister und
  5. dem Technikwart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein vertreten.

 

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden in der Regel per e-mail einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird aller zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und bestimmt ebenso die anderen Ämter.

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein. Er verkündet die Tagesordnung und besitzt die Versammlungsleitung, sofern er sie nicht einem anderen Mitglied überträgt.
Der 1. und der 2. Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit gemeinsam. Der 1. Stellvertreter hält den Kontakt zum VDA, der zweite Stellvertreter übernimmt organisatorische Aufgaben.
Der Kassierer ist für die Führung der Bücher und des Vereinskontos verantwortlich. Der Technikwart verwaltet das gegenständliche Vereinsvermögen. Er ist auch verantwortlich für die Durchführung der Wassertests.