Paragraph 13
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Auflösungsgründe sind nur die Verringerung der eingetragenen Mitglieder auf drei Mitglieder oder der einstimmige Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei alle eingetragenen Mitglieder - notfalls schriftlich gegenüber dem Vorstand - zustimmen müssen. Der Vorstand bestimmt hierzu einen Liquidator.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Tier- und Pflanzenzucht.