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Paragraph 4

Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
    1. den freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vereinsvorsitzenden bis zum 01. Oktober des jeweiligen Jahres, die Mitgliedschaft endet dann zum Jahresende,
    2. den Tod des Mitgliedes,
    3. die Auflösung des Vereins gemäß § 13 der Satzung und
    4. den Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch:
    1. Den Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schuldhaft erheblich geschädigt hat oder den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins, trotz Ermahnung durch den Vorstand, zuwiderhandelt. Der Beschluß entfaltet sofortige Wirkung, auch wenn dieser dem betreffenden Mitglied erst später bekanntgegeben wird bzw. bekanntgegeben werden konnte. Bei gravierenden Verstößen ist eine Ermahnung nicht notwendig.
    2. Den Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate des Kalenderjahres im Rückstand ist.
  3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung anteiliger Beiträge bzw. etwaiger Anteile am Vereinsvermögen.
  4. Ehrenmitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.