Paragraph 10
außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, nach Beschluß des Vorstandes, ohne Einhaltung von Fristen einberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Das gleiche Recht steht 3/4 der Vereinsmitglieder zu. Für diesen Fall müssen 3/4 der Vereinsmitglieder dieses Begehren schriftlich an den Vorstand richten.