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Paragraph 10

außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, nach Beschluß des Vorstandes, ohne Einhaltung von Fristen einberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Das gleiche Recht steht 3/4 der Vereinsmitglieder zu. Für diesen Fall müssen 3/4 der Vereinsmitglieder dieses Begehren schriftlich an den Vorstand richten.