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Paragraph 3

Beginn der Mitgliedschaft


Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie gewillt sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden durch Vorstandsbeschluß. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ab diesem Zeitpunkt entsteht die Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann mündlich durch ein Vorstandsmitglied erfolgen. Die Ablehnungsgründe brauchen dabei nicht genannt werden. Bei Aufnahme von Jugendlichen und Kindern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form erforderlich.

Mit dem Eintrittsbegehren erklärt sich der Antragsteller mit der Satzung des Vereins einverstanden.
Auf Vorschlag des Vorstandes, mit Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder und mit Zustimmung der betreffenden Person können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Tier- und Artenschutz, um die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesem Thema bzw. mit der Erhaltung bedrohter Tierarten bzw. der Umsetzung des Vereinszwecks verdient gemacht haben.