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Paragraph 5

Beiträge, Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und gebührenfrei. Der Beitrag ist zur Zahlung für das Folgejahr am 01. November des laufenden Jahres fällig und spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu zahlen.

Die Aufnahmegebühr entsteht immer bei Neuaufnahme eines Mitgliedes in den Verein.

Der Jahresbeitrag entsteht nur in kompletter Höhe, wenn das Vereinsmitglied im ersten Quartal des betreffenden Jahres in den Verein eintritt. Er reduziert sich bei Eintritt im II. Quartal um 1/4, bei Eintritt im III. Quartal um 1/2 und bei Eintritt im IV. Quartal um 3/4 des Jahresbeitrages.

Auf Antrag an den Vorstand kann die Mitgliedschaft im Verein ruhend gestellt werden. Es fällt in einem solchen Fall für das auf dieses Ereignis folgende komplette Vereinsjahr lediglich ein ermäßigter Beitrag an, sofern in diesem Jahr die Mitgliedschaft noch ruht. Alles weitere regelt ein Beschluß des Vorstandes. Der VDA-Beitrag kann nicht erlassen werden.